Skip to content

Ihr Besuchersteinbruch für Fossilien Ihr Besuchersteinbruch für Fossilien

AGB

AGB Besuchersteinbruch

Nutzungsbedingungen für den Besuchersteinbruch und das gesamte Gelände inklusive der Parkplätze (AGB).

Mit Betreten der Anlage erkennt jeder Besucher (m/w/d) die Nutzungsbedingungen und Verhaltensregeln an.

Regelung zum Sammeln:

1.) Das Betreten der Anlage ist ohne gesonderte Bewilligung des Betreibers nur während der Öffnungszeiten erlaubt.

2.) Der Steinbruch ist in mehrere Sammelbereiche aufgeteilt. Der Betreiber weist den Besucher in den jeweiligen Bereich ein. Der mit roter Absperrung versehene Bereich bleibt einer wissenschaftlicher Bearbeitung vorbehalten. Ein Sammeln in diesem Bereich bedarf einer gesonderten Genehmigung durch den Pächter.

Regelungen zur Begutachtung und Registrierung der Funde, Datenschutz:

1.) Jeder Besucher ist verpflichtet, alle gefundenen Fossilien, sowie auf Fossilien hindeutende Beulen in den Platten, vor dem Verlassen des Bruchs vollständig dem Betreiber zur Begutachtung vorzulegen. Dokumentationswürdige Funde müssen zur wissenschaftlichen Dokumentation per QR- Code über eine App des Juramuseums Eichstätt erfasst werden, um evtl. wissenschaftlich bedeutende Funde zu erkennen und um empirische Daten der Fundarten für wissenschaftliche Statistiken bezüglich der Fossiliendichte zu gewinnen. Funde die nachträglich vom Finder präpariert werden, müssen nach Fertigstellung ebenfalls über diese App registriert werden. Der Finder unterstützt somit die Wissenschaft und er dokumentiert gleichzeitig den legalen Erwerb des Fossils.

2.) In der App werden die Personendaten des Finders (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten) erfasst. Die Erfassung dient ausschließlich der internen Bearbeitung des Juramuseums und einer evtl. erforderlichen Nachverfolgung von Fund und Finder. In der App kann der Finder zusätzlich seine Daten zur Veröffentlichung freigeben. Dann erst können die Bilder, verknüpft mit dem Findernamen veröffentlicht werden. Ein Widerruf der Datenfreigabe ist jederzeit über die Homepage, auf die die App verlinkt, möglich. Im Falle wissenschaftlich nicht bedeutender Funde werden diese Daten vom Juramuseum umgehend gelöscht.

3.) Soweit bei Funden von hohem wissenschaftlichem oder merkantilem Wert auch für den Pächter die Erfassung von Personendaten des Finders erforderlich wird, willigt dieser in die Speicherung dieser Daten (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten) ein. Eine Löschung der Daten erfolgt, sobald es zur Abwicklung des Fundes gekommen ist und diese vom Pächter nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach 3 Jahren (siehe unten stehende Reglungen zum Eigentumsrecht, Ziffer 6.).

Regelungen zu den Eigentumsrechten an den gefundenen Fossilien

1.) Das Eigentum an den gefundenen Fossilien geht ausnahmslos an den Betreiber (Pächter) des Steinbruchs über. Diesem obliegt die individuelle Übergabe zum Eigentum des Finders des jeweiligen Fossils (siehe unten Ziffer 6.) bzw. der Platte, sowie deren Einbehalt.

3.) Folgende Punkte regeln den Einbehalt der Fundstücke sowohl beim Verlassen des Steinbruches als auch zu einem späteren Zeitpunkt:

– Funde von wissenschaftlicher Bedeutung und außerordentlicher Schönheit sind an den Pächter des Besuchersteinbruchs Blumenberg zu übergeben, der in Absprache mit dem Jura Museum über den weiteren Verbleib entscheidet.
– Der Fund stellt einen erheblichen merkantilen Wert, unpräpariert über € 1000 oder nach-träglich Präpariert einen merkantilen Wert von über € 5000 dar. In diesem Fall wird der Pächter (auch nachträglich, insbesondere bei nicht gemeldeten oder rechtswidrig erlangten Fossilien) Eigentümer. Der Besucher erhält eine angemessene Entschädigung, die zwischen den Parteien frei und unter Verzicht auf die Regelung des § 984 BGB vereinbart wird. Kommt eine Einigung nicht zustande, oder besteht Streit darüber, ob das Fossil die oben genannte Wertgrenzen übersteigt, holen die Parteien jeweils die Stellungnahme eines unabhängigen Fachmanns ein. Sollte der Besucher den Fund behalten wollen, so gilt die vorstehende Reglung entsprechend.
– Vorstehende Regelungen gelten analog bei durch spätere Präparation eingetretenen Wertsteigerungen, die den Betrag von € 5.000,00 übersteigen.

4.) Die vorstehenden Reglungen stehen unter dem Vorbehalt, dass das Bayerische Schatzregal auf Fossilien keine Anwendung findet.

5.) Alle Fossilien, sowie ihre Spuren die mehr als 15 cm Länge betragen und unabhängig ihrer Größe alle Wirbeltiere (bzw. Reste davon), Knochen, Zähne, Federn und Insekten müssen dem Steinbruchpächter unverzüglich angezeigt werden, damit diese ggf. professionell aus der Platte herausgearbeitet werden können, da nur so eine Zerstörung des Fossils verhindert werden kann. Bei Nichtbeachten behält sich der Pächter vor, einen Platzverweis gegenüber dem Finder auszusprechen. Platzverbote dürfen ebenso von den Mitarbeitern und den Mitgliedern der Fördergruppe des Fossiliensteinbruchs Blumenberg ausgesprochen werden , wenn der Pächter zur dieser Zeit nicht vor Ort ist.

6.) Soweit die Begutachtung und Registrierung weder einen Fund von einem wissenschaftlichen noch von einem hohen merkantilen Wert ergeben hat, gibt der Betreiber den Fund zur Mitnahme und zum nachträglichen Eigentum des Finders frei. Die Freigabe erfolgt unter dem Vorbehalt einer ggf erforderlich werdenden Neubewertung des wissenschaftlichen oder merkantilen Werts, die innerhalb einer Frist von 3 Jahr ab Verlassen des Steinbruchs erfolgen kann.

Haftungsausschluss:

1.) Die Geländenutzung erfolgt auf eigene Gefahr!

2.) Jeder Besucher ist für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Schutzbrille, festes Schuhwerk) selbst verantwortlich. Die Besucher erklären mit dem Betreten der Anlage ihre Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen, den Verhaltensregeln und den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Personen- oder Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Besuchersteinbruchgelände entstehen, und zwar gegen den Betreiber Olivia Schönhofer, seine Mitarbeiter sowie seine Beauftragten. Soweit gesetzlich zulässig, betrifft dies auch mögliche Ansprüche von Hinterbliebenen oder Dritten.

3.) Aufsichtspersonen (z.B. Lehrer, Gruppenleiter, Eltern, Großeltern) bestätigen durch Betreten des Geländes im Namen der von ihnen zu beaufsichtigenden Personen mit den Nutzungsbedingungen und Verhaltensregeln einverstanden zu sein und für deren Einhaltung zu sorgen und für etwaige Schäden zu haften, die von den von ihnen zu beaufsichtigenden Personen verursacht werden.

4.) Mängel am geliehenen Werkzeug sind sofort bei Übergabe an den Kunden von ihm zu beanstanden. Wird das Werkzeug verloren oder beschädigt zurückgegeben, behalten wir uns vor € 20,00 je Werkzeug zu berechnen.

5.) Die Wartung des Kinderspielplatzes obliegt dem Landkreis Eichstätt. Von Kunden entdecke Mängel sind dem Pächter sofort anzuzeigen.

Sonstige Regelungen:

1.) Besucher, die gegen die Platzordnung verstoßen, insbesondere die Ordnung, die Sicherheit oder Sauberkeit stören oder andere Besucher gefährden oder belästigen, können vom Pächter oder von einem von ihm Beauftragten aus dem Steinbruch verwiesen und mit einem Hausverbot belegt werden.

2.) Das Betreten außerhalb der Öffnungszeiten ohne gesonderte Einwilligung des Pächters stellt einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, die Mitnahme von Fossilien ohne vorherige Begutachtung durch den Pächter einen Diebstahl, bzw. eine Unterschlagung nach den §§ 242, 246 StGB dar. In beiden Fällen behält sich der Pächter vor, Strafanzeige zu erstatten.

3.) Ein Verkauf von Waren jeder Art, insbesondere von Fossilien auf dem Steinbruchgelände oder auf dem dazugehörigen Parkplatz ohne Einwilligung des Pächters ist untersagt.

4.) Sollten einzelne vorstehende Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).